Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1995 bis 18.12.1997 — BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199518.12.1997 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1067/1994

Außerkrafttretensdatum

18.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

7. ABSCHNITT

Zulassung der Käufer

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Als Erstkäufer für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
  2. Absatz 2,Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“ hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12084212

Alte Dokumentnummer

N5199443013J