Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. ABSCHNITT
Zulassung der Käufer
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.Als Erstkäufer für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2)Absatz 2,Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu“ oder „Jet Neuf“ hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.Die AMA kann die Zulassung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084212
Alte Dokumentnummer
N5199443013J