Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf Rückzahlung
§ 19a. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.Paragraph 19 a, (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.Die AMA kann unter Anwendung des Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Dokumentnummer
NOR12087798
Alte Dokumentnummer
N5199656467J