Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 21. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Paragraph 21, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 14) erforderlichen Daten,rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (Paragraph 14,) erforderlichen Daten,
bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 19) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (Paragraph 19,) erforderlichen Daten gemäß Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, undbis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind,die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich sind,
zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12086868
Alte Dokumentnummer
N5199550579J