Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Vereinfachte Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß
er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und
er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Flächen beantragt. Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der Ausgleichszahlung ist der Getreidedurchschnittsertrag von 5,27 t/ha zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084200
Alte Dokumentnummer
N5199443001J