Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 18.12.1997 — BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199518.12.1997 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1067/1994

Außerkrafttretensdatum

18.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Vereinfachte Ausgleichszahlung

Ausgleichszahlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß
    1. Ziffer eins
      er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und
    2. Ziffer 2
      er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Flächen beantragt. Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der Ausgleichszahlung ist der Getreidedurchschnittsertrag von 5,27 t/ha zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12084200

Alte Dokumentnummer

N5199443001J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1067/P5/NOR12084200