Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestbewirtschaftungszeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im Fall
des Eigentumserwerbs an solchen Flächen,
der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden Flächen zuzüglich 40% überschreiten,
der Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder,
der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer oder
der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2)Absatz 2,Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084204
Alte Dokumentnummer
N5199443005J