Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das zuckererzeugende Unternehmen sowie die auf dem Zuckersektor spezialisierten Handelsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle. Diese umfaßt sowohl die Herstellungsbetriebe und Lager als auch die jeweilige Verwaltung.
  2. Absatz 2,In Ausübung der besonderen Aufsicht ist die Marktordnungsstelle bzw. sind deren Mitarbeiter oder Beauftragte befugt,
    1. Ziffer eins
      in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Zucker sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen und von diesen ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
    3. Ziffer 3
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen geschäftlichen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
    4. Ziffer 4
      bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084251

Alte Dokumentnummer

N5199443339J