Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das zuckererzeugende Unternehmen sowie die auf dem Zuckersektor spezialisierten Handelsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle. Diese umfaßt sowohl die Herstellungsbetriebe und Lager als auch die jeweilige Verwaltung.
(2)Absatz 2,In Ausübung der besonderen Aufsicht ist die Marktordnungsstelle bzw. sind deren Mitarbeiter oder Beauftragte befugt,
in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Zucker sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen und von diesen ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen geschäftlichen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084251
Alte Dokumentnummer
N5199443339J