Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soll im Rahmen eines Werkvertrages in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellter Zucker der Erzeugung des zuckererzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluß beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu beantragen und zu begründen.
(2)Absatz 2,Eine derartige Verarbeitung vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084245
Alte Dokumentnummer
N5199443333J