Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach Paragraph 4 und Übertragungen nach Paragraph 5, zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Marktordnungsstelle setzt mittels schriftlichem Bescheid fest:
    1. Ziffer eins
      die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Absatz eins, innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,
    2. Ziffer 2
      die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Absatz eins, innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Litera a,,
    3. Ziffer 3
      die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls abgesetzte Mengen an C-Zucker sowie gegebenenfalls die Zahlungstermine,
    4. Ziffer 4
      die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen an C-Zucker,
    5. Ziffer 5
      die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen von Zucker und
    6. Ziffer 6
      allfällige andere durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.
  3. Absatz 3,Ein Zahlungsaufschub für die nach Absatz 2, zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084247

Alte Dokumentnummer

N5199443335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1014/P7/NOR12084247