Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach § 4 und Übertragungen nach § 5 zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach Paragraph 4 und Übertragungen nach Paragraph 5, zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Marktordnungsstelle setzt mittels schriftlichem Bescheid fest:
die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Absatz eins, innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,
die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach lit. a,die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Absatz eins, innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach Litera a,,
die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls abgesetzte Mengen an C-Zucker sowie gegebenenfalls die Zahlungstermine,
die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen an C-Zucker,
die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen von Zucker und
allfällige andere durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.allfällige andere durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.
(3)Absatz 3,Ein Zahlungsaufschub für die nach Abs. 2 zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.Ein Zahlungsaufschub für die nach Absatz 2, zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084247
Alte Dokumentnummer
N5199443335J