Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Mindestlagerabgaben
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beträge, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren Bezahlung unter Fristsetzung angeordnet.Beträge, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren Bezahlung unter Fristsetzung angeordnet.
(2)Absatz 2,Anträge auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten allenfalls mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung sind schriftlich bei der Marktordnungsstelle, spätestens mit der Anzeige über die vorläufige Zuckererzeugung, einzureichen. Diese hat hierüber mit Bescheid abzusprechen.Anträge auf eine nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten allenfalls mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung sind schriftlich bei der Marktordnungsstelle, spätestens mit der Anzeige über die vorläufige Zuckererzeugung, einzureichen. Diese hat hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3)Absatz 3,Falls das zuckererzeugende Unternehmen seiner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, hat es dies der Marktordnungsstelle unter Bekanntgabe der hiefür maßgeblichen Umstände unverzüglich, spätestens jedoch nach erlangter Kenntnis von der Unterschreitung seiner Mindestlagermenge, schriftlich anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle hat über die Anerkennung als Fall höherer Gewalt zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084249
Alte Dokumentnummer
N5199443337J