Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 11.07.2006 — BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199511.07.2006 BGBl. Nr. 1014/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1014/1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Mindestlagerabgaben

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Beträge, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren Bezahlung unter Fristsetzung angeordnet.
  2. Absatz 2,Anträge auf eine nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten allenfalls mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung sind schriftlich bei der Marktordnungsstelle, spätestens mit der Anzeige über die vorläufige Zuckererzeugung, einzureichen. Diese hat hierüber mit Bescheid abzusprechen.
  3. Absatz 3,Falls das zuckererzeugende Unternehmen seiner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, hat es dies der Marktordnungsstelle unter Bekanntgabe der hiefür maßgeblichen Umstände unverzüglich, spätestens jedoch nach erlangter Kenntnis von der Unterschreitung seiner Mindestlagermenge, schriftlich anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle hat über die Anerkennung als Fall höherer Gewalt zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084249

Alte Dokumentnummer

N5199443337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1014/P9/NOR12084249