Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die
sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, bei Stärke darüber hinaus, wenn sie anläßlich ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft keiner Einfuhrregelung unterzogen wurde, die eine Verringerung der Abschöpfung zur Folge hatte, und
unter besonderer Aufsicht in einem anerkannten Herstellungsbetrieb in Österreich zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.
(2)Absatz 2,Keine Produktionserstattung wird für Stärke oder Stärkeerzeugnisse gewährt, die bis zum 31. Dezember 1994 im Rahmen der bis zum Beitrittstermin geltenden österreichischen Stärkeförderung bezogen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084256
Alte Dokumentnummer
N5199443345J