Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 12.11.2002 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199512.11.2002 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

12.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungswerber) bei der Marktordnungsstelle zu beantragen.
  2. Absatz 2,Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Als Inhaber des Betriebes gilt die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungswerber zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,
    1. Ziffer eins
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
    2. Ziffer 2
      Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, in zweifacher Ausfertigung vorlegt,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren unter Angabe von Rezepturkomponenten, Nebenerzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen beibringt,
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie zur Kontrolle erforderlich sind, auf Verlangen der Marktordnungsstelle liefert.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 2, setzt die Zulassung außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe diese Voraussetzungen erfüllen und sich gegenüber der Marktordnungsstelle schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
  7. Absatz 7,Die Zulassung wird dem Erstattungswerber bis auf Widerruf mittels Zulassungsbescheides erteilt.
  8. Absatz 8,Betriebsinhaber, die bis 15. März 1995 einen Antrag auf Zulassung stellen, gelten – sofern sie die Voraussetzungen hiefür erfüllen – als mit 1. Jänner 1995 zugelassen. Bei später eingereichten Anträgen gilt das Datum des Zulassungsbescheides als Beginn der Zulassung.
  9. Absatz 9,Betriebsinhaber, die im Rahmen der bis zum Beitrittstermin geltenden österreichischen Stärkeförderung eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, gelten – sofern sie schriftlich erklären, daß diese Verpflichtungserklärung für die Belange der Produktionserstattung ihres Unternehmens bis zum 31. März 1995 Gültigkeit hat – bis zu diesem Stichtag vorläufig als anerkannte Herstellungsbetriebe zugelassen. Für die weitere Zulassung ist zeitgerecht ein Antrag gemäß Absatz 4, zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084257

Alte Dokumentnummer

N5199443346J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1015/P4/NOR12084257