Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerlager-Meldeverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1016/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1016 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Alle physischen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, welche am 1. Jänner 1995, 0.00 Uhr, Eigentümer von Zucker sind, der sich im freien inländischen Verkehr befindet, haben den Lagerbestand zu diesem Stichtag ab einer Menge von 3 000 kg Eigengewicht oder mehr an die Marktordnungsstelle, gegebenenfalls unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke, zu melden.
(2)Absatz 2,Für mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten kann – wenn ein einheitliches Rechnungswesen besteht – eine gemeinsame Meldung, jedoch unter Angabe der einzelnen Lagerorte und der dort jeweils lagernden Mengen abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Sämtliche Zuckermengen sind auf Weißzucker umgerechnet zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084270
Alte Dokumentnummer
N5199443360J