Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerlager-Meldeverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1016/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1016 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Zucker im Sinne dieser Verordnung gilt
Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 17 01
Zuckersirupe der KN-Codes 17 02 60 90, 17 02 90 90 und 21 06 90 59.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Weißzuckermenge können Qualitätsunterschiede dieses Zuckers unberücksichtigt bleiben.
(3)Absatz 3,Rohzucker ist nach der folgenden Formel in Weißzucker umzurechnen:
Weißzuckermenge = Rohzuckermenge × Rendementwert/100
Der Rendementwert ist gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 zu errechnen.Der Rendementwert ist gemäß Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 zu errechnen.
(4)Absatz 4,Sirupe, bei denen es sich um wäßrige Lösungen von Weißzucker handelt und deren Reinheit bei 98% oder mehr liegt, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:
Weißzuckermenge = (Sirupmenge × Trockensubstanz/100) × Zuckergehalt/100
(5)Absatz 5,Sirupe, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, wie zB Roh- oder Dicksäfte, und die eine Reinheit von mindestens 70%, jedoch weniger als 98% aufweisen, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:
Weißzuckermenge = (Sirupmenge × Trockensubstanz/100) × Gehalt an extraktionsfähigem Zucker/100
Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker ist nach Art. 1 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 vom 8. Juni 1982 zu berechnen.Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker ist nach Artikel eins, Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 vom 8. Juni 1982 zu berechnen.
Schlagworte
Rübenzucker, Rohsaft
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084271
Alte Dokumentnummer
N5199443361J