Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktbeobachtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1082/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1082 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Marktbeobachtung
§ 3. (1) Zur Feststellung der Entwicklung der Handelsströme für die in der Anlage genannten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich hat die AMA eine laufende Beobachtung der Preise auf Großhandelsebene und der Herkunft und Menge der in der Anlage angeführten Waren auf regionalen Märkten an bestimmten Stellen, die repräsentativ für den Handel in der jeweiligen Marktregion sind, durchzuführen.Paragraph 3, (1) Zur Feststellung der Entwicklung der Handelsströme für die in der Anlage genannten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich hat die AMA eine laufende Beobachtung der Preise auf Großhandelsebene und der Herkunft und Menge der in der Anlage angeführten Waren auf regionalen Märkten an bestimmten Stellen, die repräsentativ für den Handel in der jeweiligen Marktregion sind, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Österreich gliedert sich in die Marktregionen
Österreich West, bestehend aus den Ländern Vorarlberg, Tirol und Salzburg
Österreich Nord-Ost, bestehend aus den Ländern Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und nördliches Burgenland und
Österreich Süd, bestehend aus den Ländern Steiermark, Kärnten und südliches Burgenland.
(3)Absatz 3,Die laufende Beobachtung hat in Abständen von einer Woche bis zu zehn Tagen zu erfolgen, bei Waren des Obst- und Gemüsebereichs jedoch nur zu Zeiten des österreichischen Obst- und Gemüseangebots.
(4)Absatz 4,Die AMA kann repräsentative Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, Mengen, Preise auf Großhandelsebene und Herkunft der in der Anlage angeführten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in regelmäßigen Abständen der AMA zu melden, wobei übermäßiger Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden soll.
Schlagworte
Obstbereich, Obstangebot
Dokumentnummer
NOR12084490
Alte Dokumentnummer
N5199443894J