Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 1082/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 1082/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktbeobachtungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1082 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1082/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Marktbeobachtung

Paragraph 3, (1) Zur Feststellung der Entwicklung der Handelsströme für die in der Anlage genannten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich hat die AMA eine laufende Beobachtung der Preise auf Großhandelsebene und der Herkunft und Menge der in der Anlage angeführten Waren auf regionalen Märkten an bestimmten Stellen, die repräsentativ für den Handel in der jeweiligen Marktregion sind, durchzuführen.

  1. Absatz 2,Österreich gliedert sich in die Marktregionen
    1. Ziffer eins
      Österreich West, bestehend aus den Ländern Vorarlberg, Tirol und Salzburg
    2. Ziffer 2
      Österreich Nord-Ost, bestehend aus den Ländern Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und nördliches Burgenland und
    3. Ziffer 3
      Österreich Süd, bestehend aus den Ländern Steiermark, Kärnten und südliches Burgenland.
  2. Absatz 3,Die laufende Beobachtung hat in Abständen von einer Woche bis zu zehn Tagen zu erfolgen, bei Waren des Obst- und Gemüsebereichs jedoch nur zu Zeiten des österreichischen Obst- und Gemüseangebots.
  3. Absatz 4,Die AMA kann repräsentative Wirtschaftsteilnehmer verpflichten, Mengen, Preise auf Großhandelsebene und Herkunft der in der Anlage angeführten Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in regelmäßigen Abständen der AMA zu melden, wobei übermäßiger Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden soll.

Schlagworte

Obstbereich, Obstangebot

Gesetzesnummer

10007621

Dokumentnummer

NOR12084490

Alte Dokumentnummer

N5199443894J