Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktbeobachtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1082/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1082 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auskunfts- und Kontrollbestimmungen
§ 6. Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten der AMA bei den Wirtschafsteilnehmern in die in Betracht kommenden Unterlagen Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Überprüfung erfolgt während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung. Paragraph 6, Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten der AMA bei den Wirtschafsteilnehmern in die in Betracht kommenden Unterlagen Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Überprüfung erfolgt während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung.
Schlagworte
Auskunftsbestimmung, Geschäftsraum
Dokumentnummer
NOR12084493
Alte Dokumentnummer
N5199443897J