Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktbeobachtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1082/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1082 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Geltungsdauer
§ 8. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Überprüfung durchzuführen, ob eine weitere Verlängerung der Marktbeobachtung im Zusammenhang mit der Anwendung von Schutzmaßnahmen, höchstens bis zu dem in Art. 147 der Beitrittsakte genannten Termin, erforderlich ist. Paragraph 8, Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Überprüfung durchzuführen, ob eine weitere Verlängerung der Marktbeobachtung im Zusammenhang mit der Anwendung von Schutzmaßnahmen, höchstens bis zu dem in Artikel 147, der Beitrittsakte genannten Termin, erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12084495
Alte Dokumentnummer
N5199443899J