Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Geltungsdauer
§ 11. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Überprüfung durchzuführen, ob eine weitere Verlängerung der Anwendung von Schutzmaßnahmen, höchstens bis zu dem in Art. 147 der Beitrittsakte genannten Termin, erforderlich ist. Paragraph 11, Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Überprüfung durchzuführen, ob eine weitere Verlängerung der Anwendung von Schutzmaßnahmen, höchstens bis zu dem in Artikel 147, der Beitrittsakte genannten Termin, erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12084508
Alte Dokumentnummer
N5199443913J