Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendung von Schutzmaßnahmen
§ 3. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 147 der Beitrittsakte sind die jeweiligen Schutzmaßnahmen in Österreich anzuwenden. Wenn eine Marktzutrittsbeschränkung vorgesehen ist, dann kann diese in Form von Lizenzierungen erfolgen, für die die in den nachstehenden Bestimmungen angeführte Vorgangsweise anzuwenden ist. Hiebei ist im Einklang mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission vorzugehen. Paragraph 3, Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 147, der Beitrittsakte sind die jeweiligen Schutzmaßnahmen in Österreich anzuwenden. Wenn eine Marktzutrittsbeschränkung vorgesehen ist, dann kann diese in Form von Lizenzierungen erfolgen, für die die in den nachstehenden Bestimmungen angeführte Vorgangsweise anzuwenden ist. Hiebei ist im Einklang mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12084500
Alte Dokumentnummer
N5199443905J