Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen
§ 4. (1) Die Vermarktungsbescheinigungen werden durch die jeweils zuständige Stelle erteilt an Wirtschaftsteilnehmer,Paragraph 4, (1) Die Vermarktungsbescheinigungen werden durch die jeweils zuständige Stelle erteilt an Wirtschaftsteilnehmer,
die eine natürliche oder juristische Person sind und
einen Antrag bei der zuständigen Stelle einzubringen, wobei sich der Antrag im Fall einer mengenmäßigen Beschränkung höchstens auf die zur Verfügung stehende Menge beziehen kann.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, um zu gewährleisten, daß die Antragsteller die Waren innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung in Österreich vermarkten. Die Sicherheit ist in Höhe von 50% des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 der Marktbeobachtungs-Verordnung für die betreffende Ware gemeldeten Preises auf Großhandelsebene entsprechend zur beantragten Menge zu leisten.Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, um zu gewährleisten, daß die Antragsteller die Waren innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung in Österreich vermarkten. Die Sicherheit ist in Höhe von 50% des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 5, der Marktbeobachtungs-Verordnung für die betreffende Ware gemeldeten Preises auf Großhandelsebene entsprechend zur beantragten Menge zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigungen werden für bestimmte Mengen und eine bestimmte Geltungsdauer
binnen einer Woche nach Antragstellung oder
nach Ablauf einer Antragsfrist, die von der zuständigen Stelle bekanntzugeben ist und die maximal drei Wochen betragen darf,
erteilt.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Summe der beantragten Mengen die zur Vermarktung vorgesehene Warenmenge, so sind die beantragten Mengen aliquot einzukürzen.
(5)Absatz 5,Als Vermarktung ist jeder Marktzutritt mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzusehen, der darin besteht, daß diese Waren durch einen Wirtschaftsteilnehmer in Österreich in Wirtschaftsverkehr gebracht werden oder innerhalb des Unternehmens des Wirtschaftsteilnehmers verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12084501
Alte Dokumentnummer
N5199443906J