Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 1083/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 1083/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1083/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen

Paragraph 4, (1) Die Vermarktungsbescheinigungen werden durch die jeweils zuständige Stelle erteilt an Wirtschaftsteilnehmer,

  1. Ziffer eins
    die eine natürliche oder juristische Person sind und
  2. Ziffer 2
    einen Antrag bei der zuständigen Stelle einzubringen, wobei sich der Antrag im Fall einer mengenmäßigen Beschränkung höchstens auf die zur Verfügung stehende Menge beziehen kann.
  1. Absatz 2,Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, um zu gewährleisten, daß die Antragsteller die Waren innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung in Österreich vermarkten. Die Sicherheit ist in Höhe von 50% des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 5, der Marktbeobachtungs-Verordnung für die betreffende Ware gemeldeten Preises auf Großhandelsebene entsprechend zur beantragten Menge zu leisten.
  2. Absatz 3,Die Bescheinigungen werden für bestimmte Mengen und eine bestimmte Geltungsdauer
    1. Ziffer eins
      binnen einer Woche nach Antragstellung oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf einer Antragsfrist, die von der zuständigen Stelle bekanntzugeben ist und die maximal drei Wochen betragen darf,
    erteilt.
  3. Absatz 4,Übersteigt die Summe der beantragten Mengen die zur Vermarktung vorgesehene Warenmenge, so sind die beantragten Mengen aliquot einzukürzen.
  4. Absatz 5,Als Vermarktung ist jeder Marktzutritt mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzusehen, der darin besteht, daß diese Waren durch einen Wirtschaftsteilnehmer in Österreich in Wirtschaftsverkehr gebracht werden oder innerhalb des Unternehmens des Wirtschaftsteilnehmers verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10007622

Dokumentnummer

NOR12084501

Alte Dokumentnummer

N5199443906J