Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auflagen und Nachweise
§ 5. (1) In den Bescheinigungen kann vorgesehen werden, daß der Inhaber der Bescheinigung der zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Erstverkauf in Österreich verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer bekanntzugeben hat.Paragraph 5, (1) In den Bescheinigungen kann vorgesehen werden, daß der Inhaber der Bescheinigung der zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Erstverkauf in Österreich verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer bekanntzugeben hat.
(2)Absatz 2,Die Inhaber der Bescheinigung haben gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, daß die in der Bescheinigung angeführten Waren und Mengen innerhalb der Geltungsdauer in Österreich vermarktet worden sind. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage einer Auflistung über Menge der jeweiligen Waren, Lieferzeitraum, Lieferant der Waren im Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Waren bezogen werden, und Erstabnehmer in Österreich sowie auf Verlangen der zuständigen Stelle durch Vorlage von Rechnungen.
Dokumentnummer
NOR12084502
Alte Dokumentnummer
N5199443907J