Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 1083/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 1083/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1083/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auflagen und Nachweise

Paragraph 5, (1) In den Bescheinigungen kann vorgesehen werden, daß der Inhaber der Bescheinigung der zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Erstverkauf in Österreich verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer bekanntzugeben hat.

  1. Absatz 2,Die Inhaber der Bescheinigung haben gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, daß die in der Bescheinigung angeführten Waren und Mengen innerhalb der Geltungsdauer in Österreich vermarktet worden sind. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage einer Auflistung über Menge der jeweiligen Waren, Lieferzeitraum, Lieferant der Waren im Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Waren bezogen werden, und Erstabnehmer in Österreich sowie auf Verlangen der zuständigen Stelle durch Vorlage von Rechnungen.

Gesetzesnummer

10007622

Dokumentnummer

NOR12084502

Alte Dokumentnummer

N5199443907J