Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten
§ 7. (1) Die Wirtschaftsteilnehmer habenParagraph 7, (1) Die Wirtschaftsteilnehmer haben
eine Bestandsbuchhaltung zu führen und
die gemäß den Bescheinigungen nach Österreich verbrachten Mengen der zuständigen Stelle zu melden.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Aufzeichnungen, Unterlagen und Meldungen sind bei den Wirtschaftsteilnehmern drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen gelten.Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Aufzeichnungen, Unterlagen und Meldungen sind bei den Wirtschaftsteilnehmern drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen gelten.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht
Dokumentnummer
NOR12084504
Alte Dokumentnummer
N5199443909J