Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontroll- und Auskunftsbestimmungen
§ 8. (1) Die Organe und Beauftragten der zuständigen Stelle (Prüforgane) haben bei den Wirtschaftsteilnehmern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sich aus den Bescheinigungen ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, wobei eine Kontrolle an den Grenzen zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.Paragraph 8, (1) Die Organe und Beauftragten der zuständigen Stelle (Prüforgane) haben bei den Wirtschaftsteilnehmern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sich aus den Bescheinigungen ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, wobei eine Kontrolle an den Grenzen zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung gemäß Abs. 1 können die Prüforgane bei den Wirtschaftsteilnehmern in die in Betracht kommenden Unterlagen Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.Zur Überprüfung gemäß Absatz eins, können die Prüforgane bei den Wirtschaftsteilnehmern in die in Betracht kommenden Unterlagen Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Schlagworte
Kontrollbestimmung, Geschäftsraum
Dokumentnummer
NOR12084505
Alte Dokumentnummer
N5199443910J