Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1083/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1083 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG begeht, werParagraph 9, (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, MOG begeht, wer
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 4 bewirkt oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlangung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 4, bewirkt oder
ohne Bescheinigung Waren, für die eine Einfuhrbescheinigung erforderlich ist, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich vermarktet oder
Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die eine Bescheinigung erforderlich ist, von einem Lieferanten bezieht, der diese Waren ohne Bescheinigung nach Österreich verbracht hat.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 2 MOG begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, MOG begeht, wer
den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen gemäß § 7 zuwiderhandelt oderden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt oder
eine Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.eine Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Schlagworte
Aufzeichnungsverpflichtung
Dokumentnummer
NOR12084506
Alte Dokumentnummer
N5199443911J