Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Transport von Mischfutter und Mischungen (unverpackt)
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Lieferung von Mischfutter und Mischungen in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Zur Kontrolle gemäß Abs. 1 dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers) und Wiegezettel.Zur Kontrolle gemäß Absatz eins, dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers) und Wiegezettel.
(3)Absatz 3,Der Beihilfeempfänger hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084522
Alte Dokumentnummer
N5199443934J