Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Transport von Mischfutter und Mischungen (unverpackt)

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Lieferung von Mischfutter und Mischungen in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Zur Kontrolle gemäß Absatz eins, dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers) und Wiegezettel.
  3. Absatz 3,Der Beihilfeempfänger hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084522

Alte Dokumentnummer

N5199443934J