Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Molkereien und die gemäß den Paragraphen 7, 9 und 10 zugelassenen Betriebe, im folgenden Beihilfeempfänger genannt, sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Die Beihilfeempfänger sind weiters verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende jenes Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 2,Tierhalter, die im Rahmen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich Belege, die für den Nachweis der Beihilfevoraussetzungen geeignet sind, ausstellen zu lassen. Soweit Belege nicht ausgestellt werden, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen erkennen lassen. Diese Belege oder Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre ab Ende jenes Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084524

Alte Dokumentnummer

N5199443936J