Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils mindestens ganze Kalendermonate zu beziehen.
  2. Absatz 2,Auf dem Beihilfeantrag für Magermilch zur Verfütterung sind die Abgabepreise an die Landwirte anzugeben um sicherzustellen, daß sich die Beihilfe auf der Erzeugerstufe auswirkt.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084526

Alte Dokumentnummer

N5199443938J