Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Gewährung der Beihilfe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils mindestens ganze Kalendermonate zu beziehen.
(2)Absatz 2,Auf dem Beihilfeantrag für Magermilch zur Verfütterung sind die Abgabepreise an die Landwirte anzugeben um sicherzustellen, daß sich die Beihilfe auf der Erzeugerstufe auswirkt.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084526
Alte Dokumentnummer
N5199443938J