Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 17.Paragraph 17,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 3 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage 3 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12090749
Alte Dokumentnummer
N5199853649L