Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verbringen von Magermilchpulver in einen anderen Mitgliedstaat

Paragraph 19,

Wer Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat dies bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat den Antrag zu bewilligen, wenn durch ausreichende Kontrollmaßnahmen sichergestellt ist, daß der Empfängermitgliedstaat keine Beihilfe zahlt und die bestimmungsgemäße Verwendung überprüft. Vor Verbringung ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084530

Alte Dokumentnummer

N5199443942J