Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verbringen von Magermilchpulver in einen anderen Mitgliedstaat
§ 19.Paragraph 19,
Wer Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat dies bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat den Antrag zu bewilligen, wenn durch ausreichende Kontrollmaßnahmen sichergestellt ist, daß der Empfängermitgliedstaat keine Beihilfe zahlt und die bestimmungsgemäße Verwendung überprüft. Vor Verbringung ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. Wer Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat dies bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat den Antrag zu bewilligen, wenn durch ausreichende Kontrollmaßnahmen sichergestellt ist, daß der Empfängermitgliedstaat keine Beihilfe zahlt und die bestimmungsgemäße Verwendung überprüft. Vor Verbringung ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084530
Alte Dokumentnummer
N5199443942J