Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
1. ABSCHNITT
Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke
Vorschriften für Molkereien
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Falle der Nichtdenaturierung hat die mengenmäßige Verwendungskontrolle durch eine Verpflichtungserklärung der Landwirte gegenüber der Molkerei (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 Milch-Meldeverordnung) laut Anlage 1, durch dem Beihilfeantrag der Molkerei beigelegte monatliche Listen der belieferten Landwirte mit Mengenangabe und durch stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Magermilch beim Landwirt zu erfolgen.Im Falle der Nichtdenaturierung hat die mengenmäßige Verwendungskontrolle durch eine Verpflichtungserklärung der Landwirte gegenüber der Molkerei (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Milch-Meldeverordnung) laut Anlage 1, durch dem Beihilfeantrag der Molkerei beigelegte monatliche Listen der belieferten Landwirte mit Mengenangabe und durch stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Magermilch beim Landwirt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Angaben sind in der Molkerei insbesondere die Rechnungen und Lieferscheine, die die Maßnahme betreffen, getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren und zur Nachschau bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,im Falle der Eigenverfütterung hat die Molkerei der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster zu erklären, daß die Magermilch ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert wird.
(4)Absatz 4,Die Molkereien, die sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen wollen, haben dies vor Beginn der für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der AMA anzuzeigen. Für die ab 1. Jänner 1995 begonnenen Maßnahmen ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzubringen.Die Molkereien, die sich an einer in Paragraph eins, genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen wollen, haben dies vor Beginn der für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der AMA anzuzeigen. Für die ab 1. Jänner 1995 begonnenen Maßnahmen ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzubringen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084514
Alte Dokumentnummer
N5199443926J