Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

1. ABSCHNITT

Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

Vorschriften für Molkereien

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Falle der Nichtdenaturierung hat die mengenmäßige Verwendungskontrolle durch eine Verpflichtungserklärung der Landwirte gegenüber der Molkerei (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Milch-Meldeverordnung) laut Anlage 1, durch dem Beihilfeantrag der Molkerei beigelegte monatliche Listen der belieferten Landwirte mit Mengenangabe und durch stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Magermilch beim Landwirt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung der Angaben sind in der Molkerei insbesondere die Rechnungen und Lieferscheine, die die Maßnahme betreffen, getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren und zur Nachschau bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,im Falle der Eigenverfütterung hat die Molkerei der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster zu erklären, daß die Magermilch ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert wird.
  4. Absatz 4,Die Molkereien, die sich an einer in Paragraph eins, genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen wollen, haben dies vor Beginn der für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der AMA anzuzeigen. Für die ab 1. Jänner 1995 begonnenen Maßnahmen ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzubringen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084514

Alte Dokumentnummer

N5199443926J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1101/P3/NOR12084514