Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Amtliches Handelsdokument
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für jedes männliche Rind kann auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument gemäß § 2 Abs. 2 ausgestellt werden. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.Für jedes männliche Rind kann auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ausgestellt werden. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.
(3)Absatz 3,In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken. Dieses Dokument hat das Rind bis zum Zeitpunkt, in dem es der Schlachtung zugeführt wird, zu begleiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084548
Alte Dokumentnummer
N5199443961J