Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Inkrafttretensdatum
30.09.1995
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 15a. Der Erzeuger hat ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Änderungen im Bestandsverzeichnis sind ehestmöglich nach deren Eintritt zu vermerken. Paragraph 15 a, Der Erzeuger hat ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Änderungen im Bestandsverzeichnis sind ehestmöglich nach deren Eintritt zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12086797
Alte Dokumentnummer
N5199550408J