Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. ABSCHNITT
Mitteilungs-, Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Mitteilungspflichten
§ 16.Paragraph 16,
Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Schlagworte
Mitteilungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084552
Alte Dokumentnummer
N5199443965J