Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 17.Paragraph 17,
Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Wer eine Prämie nach Paragraph eins, beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsverzeichnis nach Paragraph 5, Absatz eins, sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Schlagworte
Antragsunterlage
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084553
Alte Dokumentnummer
N5199443966J