Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Meldepflichten der AMA
§ 19.Paragraph 19,
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:
Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,
die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 9 Abs. 1 oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von Paragraph 9, Absatz eins, oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,
die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,
die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,
die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und
die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084555
Alte Dokumentnummer
N5199443968J