Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.03.1996
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.Paragraph 3, (1) Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
(2)Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.
(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
(4)Absatz 4,Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.
Dokumentnummer
NOR12087546
Alte Dokumentnummer
N5199653611J