Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1996 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.03.199605.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 330.09.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 654/1995
§ 301.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragstellung

Paragraph 3, (1) Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

  1. Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
    1. Ziffer eins
      Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,
    2. Ziffer 2
      Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,
    3. Ziffer 3
      Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
    4. Ziffer 4
      Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
  3. Absatz 4,Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12087546

Alte Dokumentnummer

N5199653611J