Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.09.1995 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.09.199505.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 501.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.09.1995

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bestandsverzeichnis

Paragraph 5, (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.

  1. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 12, beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 4,,
    2. Ziffer 2
      beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach Paragraph 4, sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
    3. Ziffer 3
      bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 4, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    4. Ziffer 4
      bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und
    5. Ziffer 5
      bei Mutterkühen die Rasse.
  2. Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 12, beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
  3. Absatz 4,Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12086794

Alte Dokumentnummer

N5199550405J