Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
30.09.1995
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.Paragraph 5, (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2)Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 12, beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
die Kennzeichnung nach § 4,die Kennzeichnung nach Paragraph 4,,
beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach Paragraph 4, sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 4, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und
bei Mutterkühen die Rasse.
(3)Absatz 3,Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß Paragraph 12, beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte zu führen.
(4)Absatz 4,Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12086794
Alte Dokumentnummer
N5199550405J