Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind gemäß § 8 Abs. 2 zu stellen.Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu stellen.
(3)Absatz 3,Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebentwicklungsplanes (Anm.: richtig: Betriebsentwicklungsplanes) benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.Neben den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebentwicklungsplanes Anmerkung, richtig: Betriebsentwicklungsplanes) benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084545
Alte Dokumentnummer
N5199443958J