Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschußbestands-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1103/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auskunfts- und Kontrollbestimmungen

Paragraph 10, (1) Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) bei den Besitzern von Beständen an Waren gemäß Paragraph 3, sowie bei den Importeuren in die in Betracht kommenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.

  1. Absatz 2,Die Besitzer von Warenbeständen und die Importeure haben den Prüforganen die Belege und Unterlagen vorzulegen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten. Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind für die Prüforgane auf deren Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Auskunftsbestimmung, Geschäftsraum

Gesetzesnummer

10007625

Dokumentnummer

NOR12084568

Alte Dokumentnummer

N5199443982J