Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auskunfts- und Kontrollbestimmungen
§ 10. (1) Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) bei den Besitzern von Beständen an Waren gemäß § 3 sowie bei den Importeuren in die in Betracht kommenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.Paragraph 10, (1) Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) bei den Besitzern von Beständen an Waren gemäß Paragraph 3, sowie bei den Importeuren in die in Betracht kommenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(2)Absatz 2,Die Besitzer von Warenbeständen und die Importeure haben den Prüforganen die Belege und Unterlagen vorzulegen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten. Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind für die Prüforgane auf deren Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Schlagworte
Auskunftsbestimmung, Geschäftsraum
Dokumentnummer
NOR12084568
Alte Dokumentnummer
N5199443982J