Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11. Die Wirtschaftsteilnehmer haben ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die mit der Erhebung der Abgabe im Zusammenhang stehen, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Paragraph 11, Die Wirtschaftsteilnehmer haben ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die mit der Erhebung der Abgabe im Zusammenhang stehen, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12084569
Alte Dokumentnummer
N5199443983J