Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmung
§ 13. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG begeht, wer Paragraph 13, Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, MOG begeht, wer
entgegen § 6 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,entgegen Paragraph 6, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
entgegen § 6 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,entgegen Paragraph 6, nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
entgegen § 6 Abs. 4 die verlangten Nachweise nicht oder nicht fristgemäß vorlegt oderentgegen Paragraph 6, Absatz 4, die verlangten Nachweise nicht oder nicht fristgemäß vorlegt oder
entgegen § 10 die für die Überprüfung notwendigen Maßnahmen nicht gestattet oder die Unterlagen nicht vorlegt.entgegen Paragraph 10, die für die Überprüfung notwendigen Maßnahmen nicht gestattet oder die Unterlagen nicht vorlegt.
Dokumentnummer
NOR12084571
Alte Dokumentnummer
N5199443985J