Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kreis der Abgabepflichtigen
§ 4. (1) Natürliche oder juristische Personen, die am 1. Jänner 1995 zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschußbeständen der in § 3 angeführten Waren in Österreich sind, haben nach Maßgabe der in § 1 genannten Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen eine Abgabe zu entrichten.Paragraph 4, (1) Natürliche oder juristische Personen, die am 1. Jänner 1995 zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschußbeständen der in Paragraph 3, angeführten Waren in Österreich sind, haben nach Maßgabe der in Paragraph eins, genannten Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen eine Abgabe zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat der AMA die erforderlichen Daten über die Abfertigungen zum freien Verkehr betreffend die Empfänger, Einfuhrmengen und Ursprungsländer der in § 3 genannten Waren im Kalenderjahr 1994 zur Verfügung zu stellen, auch wenn es sich dabei um automationsunterstützt erfaßte Daten handelt.Der Bundesminister für Finanzen hat der AMA die erforderlichen Daten über die Abfertigungen zum freien Verkehr betreffend die Empfänger, Einfuhrmengen und Ursprungsländer der in Paragraph 3, genannten Waren im Kalenderjahr 1994 zur Verfügung zu stellen, auch wenn es sich dabei um automationsunterstützt erfaßte Daten handelt.
Dokumentnummer
NOR12084562
Alte Dokumentnummer
N5199443976J