Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschußbestands-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1103/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ermittlung des Überschußbestands

Paragraph 5, (1) Ein Überschußbestand liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in Paragraph 3, genannten Waren um mehr als 5% übersteigt und
  2. Ziffer 2
    der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und
  3. Ziffer 3
    dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüberstehen.
  1. Absatz 2,Zur Ermittlung des Überschußbestands sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß Paragraph 3, zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß Paragraph 3, zum 1. Jänner 1995,
    3. Ziffer 3
      die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und
    4. Ziffer 4
      die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben.
  2. Absatz 3,Sofern der Überschußbestand zum 1. Jänner 1995 lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am 1. Jänner 1993 oder 1. Jänner 1994 zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen.

Gesetzesnummer

10007625

Dokumentnummer

NOR12084563

Alte Dokumentnummer

N5199443977J