Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ermittlung des Überschußbestands
§ 5. (1) Ein Überschußbestand liegt vor, wennParagraph 5, (1) Ein Überschußbestand liegt vor, wenn
der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5% übersteigt undder zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in Paragraph 3, genannten Waren um mehr als 5% übersteigt und
der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und
dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüberstehen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des Überschußbestands sind heranzuziehen:
die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994,die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß Paragraph 3, zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994,
die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1995,die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß Paragraph 3, zum 1. Jänner 1995,
die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und
die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben.
(3)Absatz 3,Sofern der Überschußbestand zum 1. Jänner 1995 lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am 1. Jänner 1993 oder 1. Jänner 1994 zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen.
Dokumentnummer
NOR12084563
Alte Dokumentnummer
N5199443977J