Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschußbestands-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1103/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 6, (1) Die Besitzer von Beständen der Waren gemäß Paragraph 3, haben der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis 15. Februar 1995 zu melden:

  1. Ziffer eins
    die Bestandsmengen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und allenfalls die Bestandsmengen gemäß §5 Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    die jeweiligen einzelbetrieblichen Handelsströme gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,,
  3. Ziffer 3
    die Abgeber der Waren im Jahr 1994 und
  4. Ziffer 4
    Umstände, die zum Aufbau eines Überschußbestands geführt haben.
  1. Absatz 2,Natürliche und juristische Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß Paragraph 3, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, haben der AMA auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis 15. Februar 1995 für diese eingeführten Waren den Tag der jeweiligen Einfuhr, die jeweilige Einfuhrmenge, die jeweiligen Abnehmer der eingeführten Waren in Österreich und allfällige für die Importwaren in Österreich entrichtete Abschöpfungen oder Zölle zu melden.
  2. Absatz 3,Sofern für Waren, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, keine Bestätigung beigebracht wird, daß weder eine Erstattung der Europäischen Union gewährt noch beantragt wurde, wird davon ausgegangen, daß Erstattungen der Europäischen Union für diese Einfuhrmengen gewährt wurden.
  3. Absatz 4,Die AMA kann von den gemäß Absatz eins und 2 Meldepflichtigen weitere Meldungen sowie die Vorlage von Nachweisen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung bestätigen können, verlangen.

Gesetzesnummer

10007625

Dokumentnummer

NOR12084564

Alte Dokumentnummer

N5199443978J