Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 6. (1) Die Besitzer von Beständen der Waren gemäß § 3 haben der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis 15. Februar 1995 zu melden:Paragraph 6, (1) Die Besitzer von Beständen der Waren gemäß Paragraph 3, haben der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis 15. Februar 1995 zu melden:
die Bestandsmengen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und allenfalls die Bestandsmengen gemäß §5 Abs. 3,die Bestandsmengen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und allenfalls die Bestandsmengen gemäß §5 Absatz 3,,
die jeweiligen einzelbetrieblichen Handelsströme gemäß § 5 Abs. 2 Z 3,die jeweiligen einzelbetrieblichen Handelsströme gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,,
die Abgeber der Waren im Jahr 1994 und
Umstände, die zum Aufbau eines Überschußbestands geführt haben.
(2)Absatz 2,Natürliche und juristische Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß § 3 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, haben der AMA auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis 15. Februar 1995 für diese eingeführten Waren den Tag der jeweiligen Einfuhr, die jeweilige Einfuhrmenge, die jeweiligen Abnehmer der eingeführten Waren in Österreich und allfällige für die Importwaren in Österreich entrichtete Abschöpfungen oder Zölle zu melden.Natürliche und juristische Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß Paragraph 3, aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, haben der AMA auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis 15. Februar 1995 für diese eingeführten Waren den Tag der jeweiligen Einfuhr, die jeweilige Einfuhrmenge, die jeweiligen Abnehmer der eingeführten Waren in Österreich und allfällige für die Importwaren in Österreich entrichtete Abschöpfungen oder Zölle zu melden.
(3)Absatz 3,Sofern für Waren, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, keine Bestätigung beigebracht wird, daß weder eine Erstattung der Europäischen Union gewährt noch beantragt wurde, wird davon ausgegangen, daß Erstattungen der Europäischen Union für diese Einfuhrmengen gewährt wurden.
(4)Absatz 4,Die AMA kann von den gemäß Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen weitere Meldungen sowie die Vorlage von Nachweisen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung bestätigen können, verlangen.Die AMA kann von den gemäß Absatz eins und 2 Meldepflichtigen weitere Meldungen sowie die Vorlage von Nachweisen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung bestätigen können, verlangen.
Dokumentnummer
NOR12084564
Alte Dokumentnummer
N5199443978J