Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschußbestands-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1103/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höhe der Abgabe
§ 8. Die Höhe der Abgabe wird ermittelt Paragraph 8, Die Höhe der Abgabe wird ermittelt
für Waren aus einem Drittland in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren bestehenden Abschöpfung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Abschöpfung der Europäischen Union höher war und
für Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Höhe des Unterschieds zwischen der von der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren gewährten Erstattung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Erstattung der Europäischen Union die Höhe der Abschöpfung oder des Zolls übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12084566
Alte Dokumentnummer
N5199443980J