Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 1103/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschußbestands-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1103 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1103/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Höhe der Abgabe

Paragraph 8, Die Höhe der Abgabe wird ermittelt

  1. Ziffer eins
    für Waren aus einem Drittland in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren bestehenden Abschöpfung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Abschöpfung der Europäischen Union höher war und
  2. Ziffer 2
    für Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Höhe des Unterschieds zwischen der von der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren gewährten Erstattung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Erstattung der Europäischen Union die Höhe der Abschöpfung oder des Zolls übersteigt.

Gesetzesnummer

10007625

Dokumentnummer

NOR12084566

Alte Dokumentnummer

N5199443980J