Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 959/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr der in den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Paragraph eins, Für die Einfuhr der in den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12084575
Alte Dokumentnummer
N5199445084J