Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.12.1994 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 959/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.12.199409.03.1995 BGBl. Nr. 959/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1994BGBl. Nr. 959/1994

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Kontingente sind zwischen traditionellen Einführern und den übrigen Einführern nach den aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Hundertsätzen zu verteilen.

  1. Absatz 2,Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt hinsichtlich der in den Anlagen 3 bis 5 genannten Waren bis spätestens 9. Dezember 1994, 15.00 Uhr, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II/A, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, 1030 Wien, einlangend, einzureichen. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, sind zurückzuweisen.
  2. Absatz 3,Für jedes Kontingent und Ursprungsland ist ein eigener Antrag zu stellen.
  3. Absatz 4,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers pro Kontingent und Ursprungsland vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
  4. Absatz 5,Als traditioneller Einführer gilt, wer nachweisen kann, daß er für die in den Anlagen 3 bis 5 aufgezählten Waren und auf die sich sein Antrag bezieht, im Kalenderjahr 1992 Einfuhren getätigt hat. Dabei müssen sich die Anträge auf Waren desselben Kontingentes und desselben Ursprungslandes, für welche 1992 Einfuhren getätigt wurden, beziehen. Dem Antrag sind Nachweise über die Einfuhren in Form der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr beizuschließen, die auf den Einführer oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftstreibenden, dessen Tätigkeit er als Rechtsnachfolger übernommen hat, lautet.
  5. Absatz 6,Wurden im Kalenderjahr 1992 mehrere Einfuhren getätigt, ist eine zusammengefaßte listenmäßige Aufstellung über die durchgeführten Einfuhren zusätzlich zu den im Absatz 5, angeführten Nachweisen beizuschließen.

Gesetzesnummer

10007626

Dokumentnummer

NOR12084576

Alte Dokumentnummer

N5199445085J